§1 Name und Sitz
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Der im Jahre 1911 zu Königshardt,
Walsumermark gegründete Verein führt den Namen „Turnverein Jahn 1911 Königshardt“.
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Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen-Sterkrade-Nord.
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Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Oberhausen eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“
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Über den für ihn zuständigen
Turnverband rechter Niederrhein e. V. gehört der Verein dem
Deutschen Turnerbund e.V. an. Er kann außerdem Mitglied in anderen Fachverbänden werden.
§2 Vereinszweck
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Zweck des Vereins ist die Ausübung
und Förderung des Sports und des allgemeinen Gesundheitswesens, der
Kultur, der Jugendarbeit und Jugendpflege. Diese Ziele werden
insbesondere erreicht durch die Durchführung von sportlichen
Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren und Kursen, insbesondere im
Bereich des Breitensports, durch sonstige kulturelle Veranstaltungen,
sowie durch Schulung der Mitarbeiter des Vereins. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen und pauschalen Auslagenerstattungen sind zulässig.
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Parteipolitische, konfessionelle und
rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§3 Mitgliedschaft
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Der Verein kann haben:
a) jugendliche Mitglieder
unter 18 Jahren mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung,
b) erwachsene Mitglieder,
c) außerordentliche Mitglieder, wie z.B. gemeinnützige Organisationen,
d) Befristete Mitgliedschaften aus Sportkursen;
e) Ehrenmitglieder. Ihre Ernennung zum Ehrenmitglied wird durch die Ehrenordnung des
Vereins geregelt. Die Ehrung wird auf der jeweils folgenden Mitgliederversammlung
durch den Ältestenrat im Beisein des Geschäftsführenden Vorstandes vorgenommen.
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Mitglied des Vereins kann jede
natürliche und juristische Person werden.
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Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an
den geschäftsführenden Vorstand des Vereins gerichtet werden . Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
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Über den Aufnahmeantrag entscheidet
grundsätzlich der geschäftsführende Vorstand, in Ausnahmefällen
auch der Abteilungsvorstand. Der geschäftsführende Vorstand teilt
dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrages
schriftlich mit.
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Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt des Mitglieds
c) durch Ausschluss aus dem Verein
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Der Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Bei Minderjährigen
ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu
unterzeichnen. Der Austritt kann nur halbjährig jeweils zum 30.06. und
31.12. unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen erfolgen; in
Ausnahmefällen sind nach Genehmigung durch den geschäftsführenden
Vorstand auch andere Kündigungsregelungen möglich.
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Ein Mitglied kann vom geschäftsführenden
Vorstand nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung
satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstand mit einem Jahresbeitrag trotz zweifacher
erfolgloser Mahnung,
c) wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
groben unsportlichen Verhaltens.
Der Ausschluss ist schriftlich mit
entsprechender Begründung mitzuteilen.
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Bei Austritt oder
Ausschluss besteht kein Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen oder
Rückerstattung von Beiträgen.
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Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben
des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche
und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert,
übermittelt und verändert. Jeder Betroffene hat das Recht auf Auskunft
über die zu seiner Person gespeicherten Daten; ihre Berichtigung, wenn
sie falsch sind; Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn
sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch Unrichtigkeit
feststellen lässt, sowie Löschung der zu seiner Person gespeicherten
Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
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Den Organen und allen Mitarbeitern des
Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung notwendigen Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben,
Dritten zugänglich zu machen oder sonst wie zu nutzen. Diese
Verpflichtung besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
Personen aus dem Verein hinaus.
§4 Beiträge
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Der Verein erhebt monatliche
Mitgliedsbeiträge. Er kann Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
festsetzen, letztere jedoch nur bei größerem, nicht vorhersehbarem
Finanzbedarf (nicht vorhersehbare Verschuldung des Vereins,
Finanzierungsprobleme bei Bauvorhaben oder anderen größeren Aufgaben),
der nicht mit den Mitgliedsbeiträgen zu decken ist. Die Gründe der
Nicht-Vorhersehbarkeit sind vom Vorstand anzugeben. Umlagen kann die
Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der erschienenen
Mitglieder beschließen. Bezüglich der Auszählung der abgegebenen Stimmen
gelten die Regelungen von § 8, Absatz 8.
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Die Beitragszahlung erfolgt mit
Bankeinzug. Alle anderen Formen der Beitragszahlung können mit Gebühren
belegt werden.
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Die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt, die Höhe derjenigen Beiträge,
Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen, die nur einzelne
Abteilungen und deren Mitglieder betreffen, von den jeweiligen
Abteilungen mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. Ebenso
sind die Abteilungen verpflichtet, nach Weisung durch den
geschäftsführenden Vorstand ihre Beiträge der tatsächlichen
Kostensituation ihrer Abteilung anzupassen.
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Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur
Zahlung von Beiträgen und Umlagen jeder Art befreit.
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Der geschäftsführende Vorstand ist
berechtigt, Beitragssonderregelungen für Einzelpersonen oder
Personengruppen sowie Kursgebühren festzulegen.
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Für Ausfallstunden, die nicht vom Verein
verschuldet sind ( höhere Gewalt ) besteht kein Anspruch auf Erstattung
von Beiträgen lt. Abs.1.
§5 Haftung des Vereins
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Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden
gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung
ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
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Der Verein haftet gegenüber den
Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden
oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung
von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste
nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.
§6 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§7 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Ältestenrat
c) der Vorstand.
Die Mitglieder von Ältestenrat und
Vorstand nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.
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Die einzelnen
Vereinsorgane können eigene Geschäftsordnungen beschließen, die insoweit
nur ihren eigenen Geschäftsbereich betreffen dürfen. Ebenso kann der
geschäftsführende Vorstand sachbezogene Ordnungen beschließen, z.B. eine
Ehrenordnung. Eine Zustimmung der Mitgliederversammlung ist nur dann
erforderlich, wenn die betreffende Ordnung für alle Mitglieder gilt und
die Beitragskompetenz der Mitgliederversammlung berührt.
§8 Mitgliederversammlung
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Oberstes Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Gäste können jedoch an der Mitgliederversammlung teilnehmen, wenn die
Mitgliederversammlung sich damit einverstanden erklärt.
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Eine ordentliche Mitgliederversammlung
ist einmal jährlich in den ersten drei Monaten unter Bekanntgabe der
Tagesordnung vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.,
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Die Mitgliederversammlung ist
insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Feststellung der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme der Jahresberichte des geschäftsführenden Vorstandes und der Abteilungen,
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
d) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
e) Genehmigung des vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für folgende Geschäftsjahr.
f) Wahl und Abwahl des geschäftsführenden Vorstandes und Wahl des Ältestenrates,
g) Wahl der Kassenprüfer,
h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen,
i) Satzungsänderungen,
j) Auflösung des Vereins.
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Eine Einberufung der
Mitgliederversammlung geschieht in Form einer Veröffentlichung in der
Vereinszeitung. Die Einladung zur Mitgliederversammlung gilt als
Veröffentlichung. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung
und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
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Mit der Einberufung der ordentlichen
Mitgliederversammlung ist die vom geschäftsführenden Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens
folgende Punkte enthalten:
a) Verlesung der Niederschrift der
letzten Mitgliederversammlung
b) Bericht des geschäftsführenden Vorstandes und der Abteilungen,
c) Kassenbericht,
d) Bericht der Kassenprüfer,
e) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
g) Vorlage des neuen Haushaltsplanes.
h) Verschiedenes
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Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bezüglich der Sonderregelung bei Auflösung des Vereins wird auf § 13,
Absatz 3 verwiesen.
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Stimmberechtigt sind alle volljährigen
Mitglieder. Mitglieder, denen kein Stimm-recht zusteht, können an der
Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Stimm-recht kann nur persönlich
ausgeübt werden. Gewählt werden können alle voll-jährigen und voll
geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
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Für
Beschlüsse oder Abstimmungen über gestellte Anträge ist die
einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.
Für das Ergebnis der Abstimmung werden nur die Ja- und Nein-Stimmen
herangezogen, Stimmenthaltungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
Satz 1 und 2 gelten auch für Abstimmungen in der a. o.
Mitgliederversammlung. Unter TOP „Verschiedenes“ dürfen nur dann
Beschlüsse gefasst oder Abstimmungen über gestellte Anträge durchgeführt
werden, wenn alle Anwesenden dem zustimmen. Satzungsänderungen
können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die erforderlichen
Mehrheiten bei Auflösung des Vereins ergeben sich aus § 13.
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Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern,
b) vom geschäftsführenden Vorstand,
c) von den Abteilungen
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Über Anträge, die nicht schon in der
Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der
Versammlung schriftlich in der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen
sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur
behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann nur
dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt,
dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen
wird. Anträge auf Abwahl des geschäftsführenden Vorstandes oder
einzelner Vorstandsmitglieder sowie Anträge, die die Auflösung des
Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks betreffen, können nur in
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verhandelt werden. Sie
müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur a. o. Mitgliederversammlung
schriftlich bekannt gegeben werden. Bei vorgesehenen
Satzungsänderungen ist den Vereinsmitgliedern mindestens zwei Wochen vor
der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle zu den üblichen
Öffnungszeiten Einsichtnahme in die neue Satzung zu gewähren. Hierauf
ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
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Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Bleibt dieser Wahlgang ohne Ergebnis, findet eine Stichwahl zwischen den
beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
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Geheime Abstimmungen
erfolgen nur, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt.
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Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom geschäftsführenden
Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des
Vereins schriftlich unter Angabe des Grundes eine Einberufung verlangt.
Auf der Tagesordnung darf als einziger Tagesordnungspunkt nur der
Einberufungsgrund stehen. Die Beschlüsse der a. o. Mitgliederversammlung
können mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Ausnahmen sind die
Änderung des Vereinszwecks und die vorzeitige Abwahl von Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstandes: hier ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Auflösung
des Vereins wird auf die besonderen Vorschriften des § 13
verwiesen.'
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Für Form und
Fristen der Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung
gelten die Bestimmungen von Absatz 4.
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Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Abwesenheit vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Steht die Wahl des
Versammlungsleiters für eines der Ämter des geschäftsführenden
Vorstandes auf der Tagesordnung, so ist für die Dauer dieses Wahlgangs
und der vorausgehenden Diskussion ein anderes Vereinsmitglied zum
Versammlungsleiter zu wählen.
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Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom
Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben. Es ist in der
nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und von ihr zu genehmigen.
Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der Änderung zu
protokollieren oder die neue Satzung der Niederschrift als Anlage
beizufügen.
§9 Ältestenrat
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Der Ältestenrat besteht aus Mitgliedern,
die von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit gewählt werden. Sie
dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Ältestenrat bittet die
Mitgliederversammlung bei Bedarf, zusätzliche Mitglieder in den
Ältestenrat zu wählen. Das geschieht durch Aufnahme in die Tagesordnung
der Mitgliederversammlung. Der Ältestenrat wählt sich seinen/seine
Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in selbst.
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Dem Ältestenrat obliegen die Schlichtung
von Streitigkeiten und die Durchführung von Ehrungen lt. gültiger Ehrenordnung.
§10 Vorstand
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Der Vorstand arbeitet:
a) als geschäftsführender Vorstand,
bestehend aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in,
dem/der Geschäftsführer/in und deren Stellvertreter/innen sowie Beisitzern und
Beisitzerinnen und
dem/der Wart/in für Öffentlichkeitsarbeit.
b) als Gesamtvorstand, bestehend aus
dem geschäftsführenden Vorstand, den
Abteilungsleitern/innen, sowie
dem/der Jugendwart/in und seinem/seiner/ihres/ihrer
Stellvertreter/s/in.
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der/die Vorsitzende, sein/e oder ihre Stellvertreter/in, der/die
Geschäftsführer/in und der/die Schatzmeister/in. Zur
rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins genügt das Zusammenwirken
von zwei der in Satz 1 genannten Vorstandsmitglieder. Die
übrigen Vorstandsmitglieder lt. Absatz 1a haben beratende Stimme bei
Beschlüssen, die von den Vorstandsmitgliedern lt Absatz 2, Satz 1 zu
fassen sind. Der Vorstand nach § 26 BGB nimmt die Arbeitgeberfunktion im
Verein wahr. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Verträge mit
Selbständigen und freiberuflich Tätigen, sowie Dienstleistungs- und
Werkverträge. Ebenfalls eingeschlossen sind Verträge mit ehrenamtlichen
Mitgliedern sowie mit Sportlern und Spielern des Vereins. Abteilungen
des Vereins sind nicht befugt, in Personalangelegenheiten zu
entscheiden. Dies gilt insbesondere für Vertragsverhandlungen, Zusagen,
Änderung und Kündigung von bestehenden sowie Eingehen von neuen
Vertragsverhältnissen. Die Abteilungen haben jedoch ein Vorschlags- und
Mitspracherecht und werden bei Personalentscheidungen, die die Belange
der Abteilungen betreffen, vom Vorstand gehört und beteiligt. Alle
Personalmaßnahmen des Vorstands stehen unter Haushaltsvorbehalt und
dürfen nur eingegangen werden, wenn die finanziellen Auswirkungen durch
den Haushalt des Vereins getragen werden können. Sonderregelungen sind
nur nach vorheriger Genehmigung durch den Geschäftsführenden Vorstand
des Hauptvereins möglich.
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Der geschäftsführende Vorstand wird
durch die Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt 4 Jahre
und endet mit dem Tag der Mitgliederversammlung, die die Neuwahl
vorzunehmen hat. Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im
Amt. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Geschäftsführer/in
und der/die Schatzmeister/in werden in allen durch vier ohne Rest
teilbaren Jahren gewählt. Der/die Stellvertreter/in des/der
Vorsitzenden und des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin und der/die
Geschäftsführer/in, die Beisitzer/innen und der/die Wart/in
für Öffentlichkeitsarbeit werden zwei Jahre später gewählt.
Der/die Jugendwart/in und sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in
wird/werden jährlich durch die Jugendversammlung gewählt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl aller
Vorstandsmitglieder ist möglich. In den Vorstand können nur Mitglieder
des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch
die Amtszeit als Vorstandsmitglied. Falls bei den anstehenden Wahlen
die Positionen einzelner Vorstandsmitglieder nicht besetzt werden
können, kann deren Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung wiederholt
werden mit der Maßgabe der verkürzten Laufzeit bis zur turnusmäßigen
Neuwahl.
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Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht
öffentlich, jedoch können Gäste zu einzelnen Tagesordnungspunkten
geladen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder dem
zustimmt. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen.
Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend
ist. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dazu ihre Zustimmung gegeben haben.
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Von jeder Sitzung ist ein Protokoll
anzufertigen und nach Unterzeichnung durch den Protokollführer den
Vorstandsmitgliedern zur Genehmigung vorzulegen. Danach ist es vom
Versammlungsleiter ebenfalls zu unterzeichnen.
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Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören
alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch die Satzung
auf andere Vereinsorgane übertragen worden sind, insbesondere:
a) die Vorbereitung und Durchführung
der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der
Tagesordnung,
b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung der Anregungen
der Vereinsmitglieder.
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens, die ordnungsgemäße Führung der Haushaltsbücher, die
Erstellung der Jahresberichte und die Aufstellung des Haushaltsplanes,
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
e) Einsetzung von Ausschüssen für Vereinsaufgaben.
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Durch Ergänzung des § 2.4 entfällt der Unterpunkt § 10.7
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Für Beschlussfassungen sowie
Abstimmungen über gestellte Anträge ist die einfache Mehrheit der
anwesenden Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes
erforderlich. Hierbei wird auf Absatz 2 verwiesen. Bei
Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande. Stimmenthaltungen
werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt. Der Gesamtvorstand
ist über die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes zu
informieren.
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Der geschäftsführende Vorstand hat
das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend
teilzunehmen und, falls dies im Interesse des Gesamtvereins notwendig
erscheint, in Abstimmung mit den jeweiligen Abteilungsvorständen in den
internen Betrieb der Abteilungen einzugreifen.
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Der Vorstand ist bei Überschreitung des
zumutbaren Maßes der ehrenamtlichen Tätigkeit berechtigt, sich
hauptberuflicher Kräfte zu bedienen. Er kann für bestimmte Geschäfte
besondere Vertreter bestellen und abberufen. Die Vertetungsbefugnis des
bestellten Vertreters wird in der Wirkung gegen Dritte insoweit
eingeschränkt, als alle den Verein verpflichtenden Erklärungen der
Schriftform und der Unterschrift durch den geschäftsführenden Vorstand
bedürfen.
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Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des
geschäftsführenden Vorstandes ist bis zur Neuwahl bei der nächsten
Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied, das sogleich beim
Amtsgericht anzumelden ist, vom Geschäftsführenden Vorstand
kommissarisch in das freigewordene Amt zu berufen.
§11 Abteilungen
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Für die im Verein
betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Sie werden im Bedarfsfall
durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes gegründet.
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Den internen Betrieb der einzelnen
Abteilungen sowie dessen verwaltungsmäßige Abwicklung regeln die
jeweiligen Abteilungsordnungen. Eine Verlagerung dieser Aufgaben auf die
Geschäftsstelle des Vereins ist nur in begrenztem Umfang möglich und
wird durch Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand geregelt.
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Die Abteilungsvorstände werden von der
Abteilungsversammlung gewählt. Sie arbeiten ehrenamtlich. Für die
Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die
Einberufungsvorschriften der entsprechenden Abteilungen. Die Abteilungen
sind den Organen des Vereins, besonders dem geschäftsführenden Vorstand
verantwortlich und diesem auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung
verpflichtet. Ein Exemplar des Protokolls der jährlich stattfindenden
Abteilungsversammlung ist dem geschäftsführenden Vorstand zuzuleiten.
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Die Abteilungsvorstände sind zwar
autorisiert, für den Geschäftsbereich der Abteilung den Verein nach
außen wirksam zu vertreten, aber nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte mit
Dritten einzugehen. Ausnahmen und Sonderregelungen bedürfen der
vorherigen Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes. Die
Abteilungsvorstände sind verpflichtet, den Geschäftsführenden Vorstand
über außergewöhnliche finanzielle Anforderungen unverzüglich und
umfassend zu informieren.
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Sofern Abteilungen mit Genehmigung des
geschäftsführenden Vorstandes eigene Kassen führen, sind diese
Bestandteil der Kasse des Hauptvereins. Sie unterliegen der
Prüfung durch die Kassenprüfer/innen des Hauptvereins. Die Einnahme- und
Ausgabebuchungen sind am Jahresende in die Haushaltsrechnung des
Hauptvereins zu übertragen. Ebenso sind die Buchungsunterlagen und
Jahresrechnungen an den Hauptverein zu übergeben.
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Schließen sich Abteilungen des TV Jahn
mit Abteilungen anderer Sportvereine zu Sportgemeinschaften zusammen,
ist dazu die Genehmigung des Geschäftsführenden Vorstandes
erforderlich. Außerdem ist dabei auf eine paritätische Besetzung des
Vorstandes dieser Sportgemeinschaft mit Mitgliedern der beteiligten
Abteilungen zu achten. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des
Geschäftsführenden Vorstandes.
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Die Auflösung von Abteilungen kann nur
vom Geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. Sofern zu
diesem Zeitpunkt abteilungseigenes Vermögen vorhanden ist, fällt es an
den Hauptverein.
§12 Kassenprüfung und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
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Die Kassen des Vereins werden in jedem
Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte
Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen werden im Wechsel für
zwei Jahre gewählt; zusätzlich wird noch ein/eine Ersatz-Kassenprüfer/in
gewählt. In jedem Jahr scheidet ein/eine Kassenprüfer/in aus, während
der/die andere noch ein weiteres Jahr im Amt bleibt. Wiederwahl ist
möglich. Das Amt endet mit dem Tag der Mitgliederversammlung, die die
neuen Kassenprüfer/innen wählt. Die Kassenprüfer/innen dürfen mit
Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes weder verwandt noch
verschwägert sein.
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Die Kassenprüfer/innen prüfen
mindestens einmal jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
und die korrekte Führung der Haushaltsgeschäfte. Dazu sind
grundsätzlich alle Geschäftsbücher, Belege, Buchungs-Unterlagen, die
Kassenbestände und Geldkonten, haushaltsrelevante Verträge und sonstige
Geschäftsvorgänge sowie eine Abstimmliste über die eingegangenen
Mitgliedsbeiträge bereitzuhalten. Die Kassenprüfer/innen erstatten
der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Sie beantragen außerdem
die Entlastung des Schatzmeisters. Danach kann die Entlastung der
restlichen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes beantragt werden.
§13 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer außerordentlichen Mitglieder-Versammlung beschlossen werden. Auf
der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des
Vereins“ stehen.
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Die Einberufung einer solchen a. o.
Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Geschäftsführende
Vorstand mit einer Drei-Viertel-Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen
oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des
Vereins es schriftlich gefordert hat.
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Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
ist. Sollte die erforderliche Mehrheit nicht erreicht werden,
ist eine weitere Mitgliederversammlung, die vom Geschäftsführenden
Vorstand einberufen werden kann, in jedem Fall beschlussfähig. Die
Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Für das Ergebnis der
Abstimmungen über gestellte Anträge oder sonstige Beschlussfassungen
gelten die Regelungen des § 8, Abs.8, Satz 3 entsprechend.
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Falls die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, sind im Falle der Vereinsauflösung der/die
Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
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Bei Auflösung des Vereins durch
Wegfall seines bisherigen Zweckes oder aus einem anderen Grund
sowie Verlust seiner Rechtsfähigkeit fällt das nach Ende der
Liquidation noch vorhandene Vermögen an den Stadtsportbund
Oberhausen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich
und unmittelbar zur Förderung des Sports verwendet werden muss.
Vorstehende Satzung wurde in der
Mitgliederversammlung vom 27.03.2011 beschlossen.
Mit der Eintragung dieser Satzung
in das Vereinsregister verliert die bisherige Fassung vom
26.03.2000/24.09.2000/06.03.2005 ihre Gültigkeit
Oberhausen, den 27.03.2011
Der Vorstand
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